ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT ZUM KARTENSYSTEM DER DIESEL CARD LUXEMBOURG S.A.
DIESEL CARD LUXEMBOURG S.A., Aktiengesellschaft
Gesellschaftssitz: 10, Dosberstrooss, L-9763 Marnach; R.C.S. Luxembourg B 125.009
ARTIKEL 1 – ANNAHME DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT ZUM KARTENSYSTEM VON DIESEL CARD LUXEMBOURG
Nach Annahme des Antrags sendet DIESEL CARD LUXEMBOURG S.A., nachfolgend DCL genannt, eine oder mehrere Karten an die im Antrag angegebene Adresse. Mit Einreichung des Antrags akzeptiert der Antragsteller, nachfolgend KUNDE genannt, ausdrücklich die unbefristete Gültigkeit der allgemeinen Beitrittsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn DCL diese unterzeichnet und/oder schriftlich akzeptiert hat. Sollte ein Teil der Beitrittsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
ARTIKEL 2 – GEGENSTAND
DCL stellt dem Kunden DIESEL CARD LUXEMBOURG-Karten zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, Kraftstoffe der in Artikel 3 genannten Arten zu beziehen, ohne diese sofort bezahlen zu müssen. Die Gesellschaft DCL betreibt ihr eigenes Kreditkartensystem, das den Kauf von Kraftstoffen an allen Tankstellen unseres Netzwerks ermöglicht. Für den KUNDEN ist DCL der Verkäufer dieser Kraftstoffe. DCL übernimmt die kaufmännische und finanzielle Betreuung der vom KUNDEN mittels dieser Karten getätigten Transaktionen. DCL behält sich das Recht vor, den Beitrittsantrag aufgrund der finanziellen Bewertung des KUNDEN und/oder der Ablehnung durch die Kreditversicherung abzulehnen.
ARTIKEL 3 – BETROFFENE PRODUKTE
Die Produkte, die bei Vorlage der Karte erhältlich sind, sind die an den Tankstellen unseres Netzwerks verkauften Kraftstoffe. DCL legt pro Karte, pro Beleg, pro Tag und für eine einzelne Transaktion eine Begrenzung des Wertes der oben genannten Kraftstoffe fest, die mittels dieser Karten bezogen werden können. Die dem KUNDEN ausgestellten Karten dürfen ausschließlich zum Bezug der zum Verkauf angebotenen Kraftstoffe verwendet werden. In keinem Fall dürfen sie zur Bargeldbeschaffung verwendet werden.
ARTIKEL 4 – DIE DIESEL CARD LUXEMBOURG-KARTEN
DCL stellt Karten zur Verfügung, die dem KUNDEN als Zahlungsmittel für alle Kraftstoffe seiner Wahl dienen können. Der KUNDE erhält eine detaillierte Aufstellung der verschiedenen Einkäufe, die sowohl die Daten des KUNDEN als auch die Daten des Fahrzeugs enthält, für das die Karte bestimmt ist. Dem Kunden wird eine Reihe von Codes zugeteilt, die die Nutzung der Karten auf Karteninhaber beschränkt, die die vertraulichen Codes kennen. Der KUNDE ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit der Karten und die Vertraulichkeit der ihm zugeteilten Codes zu gewährleisten. Der KUNDE ist insbesondere verpflichtet, die vertraulichen Codes weder auf der Karte noch auf einem anderen Dokument zu notieren, das zusammen mit der Karte mitgeführt werden könnte. DCL verpflichtet sich ihrerseits, die dem KUNDEN zugeteilten vertraulichen Codes nicht an Dritte weiterzugeben. Alle Karten werden dem KUNDEN persönlich anvertraut. Daher haftet er persönlich, auch wenn die Karten von anderen Personen verwendet werden. Der KUNDE sowie sein gesetzlicher Vertreter verpflichten sich gegenüber DCL zur Zahlung jeder mit diesen Karten getätigten Entnahme, auch bei Verlust, Diebstahl oder Verschwinden der Karte sowie bei unsachgemäßer Verwendung der Karte im Verhältnis zu den Bestimmungen dieses Vertrags. Sollte eines der oben genannten Ereignisse eintreten, ist der KUNDE verpflichtet, DCL unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren. Im Falle eines Diebstahls sind der KUNDE oder sein gesetzlicher Vertreter außerdem verpflichtet, bei den zuständigen Polizeibehörden Anzeige zu erstatten. Der KUNDE sowie sein gesetzlicher Vertreter werden gegenüber DCL nach dem dritten Werktag nach Eingang der schriftlichen Benachrichtigung bei DCL von ihrer Haftung befreit. Der KUNDE bleibt in jedem Fall für jede Transaktion verantwortlich, die durch die Verwendung der Karte mit dem Code erfolgt. Im Falle eines Diebstahls muss der schriftlichen Benachrichtigung eine Bescheinigung über die Anzeige bei den zuständigen Polizeibehörden beigefügt werden. Die Karten bleiben Eigentum von DCL. Die Kosten für die Ausstellung der Karten und Ersatzkarten, auch bei Änderungen der Unternehmensdaten oder der Kartenidentifikation, werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 5 – ORT UND ART DER KARTENNUTZUNG
Die in Artikel 3 genannten Kraftstoffe sind bei Vorlage der Karte an allen Tankstellen unseres Netzwerks in Luxemburg, Belgien sowie in bestimmten anderen europäischen Ländern erhältlich. Als Kraftstoffkauf gilt das unmittelbare Betanken des auf der Tankspur befindlichen Fahrzeugs. Die Verwendung des Codes gilt als Unterschrift. Für jede Transaktion kann eine Quittung verlangt werden. Bei einer Kartenstörung können die Tankstellenbetreiber den Vorgang manuell durchführen, sofern das für diesen Fall vorgesehene interne Verfahren eingehalten wird. Der KUNDE bleibt für jede Transaktion verantwortlich, die durch eine manuelle Quittung dokumentiert und durch die Unterschrift des Kartenbenutzers bestätigt wurde. DCL kann diese manuellen Transaktionen dem KUNDEN innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Datum der Transaktion in Rechnung stellen.
ARTIKEL 6 – PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNG UND E-INVOICING
6.1. PREISE
Der dem KUNDEN von der Gesellschaft DCL in Rechnung gestellte Betrag entspricht
- entweder dem Tarif der DIESEL CARD LUXEMBOURG-Karten, der ohne Vorankündigung geändert werden kann,
- oder den an den Tankstellen unseres Netzwerks angezeigten Preisen.
6.2. RECHNUNGSSTELLUNG
Die Rechnungen für die in Artikel 3 genannten Kraftstoffe werden von der Gesellschaft DCL ausgestellt. Die Kraftstofflieferungen werden alle 15 Tage in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind unverzüglich zu bezahlen. Bei automatischer Abbuchung verpflichtet sich DCL, den KUNDEN mindestens 3 Tage im Voraus über den abzubuchenden Betrag zu informieren. Der KUNDE ist verpflichtet, DCL unverzüglich über jede Änderung des Gesellschaftssitzes, des Bankkontos oder anderer Unternehmensdaten zu informieren. Rechnungen können erst nach Erhalt dieser Informationen geändert werden. Eine nachträgliche Änderung bereits ausgestellter Rechnungen ist nicht möglich.
6.3. ZAHLUNG
Der KUNDE verpflichtet sich, seine Einkäufe gemäß den Beitrittsbedingungen vollständig zu bezahlen. Jede Zahlung erfolgt zugunsten von DCL oder, bei Betankungen innerhalb ausländischer Partnernetzwerke, zugunsten der jeweiligen Partner. Jede Reklamation oder Beanstandung, insbesondere bezüglich des Betrags oder der Art der auf den Rechnungen zusammengefassten Transaktionen, muss innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung schriftlich an DCL gerichtet werden und die zur Begründung der betreffenden Reklamation oder Beanstandung erforderlichen Unterlagen als Anlage enthalten. Nach Ablauf dieser Frist gelten Reklamationen oder Beanstandungen als verspätet und unzulässig. Der Eingang von Reklamationen oder Beanstandungen bei DCL stellt weder eine Anerkennung der Haftung noch eine Begründung dieser Reklamationen oder Beanstandungen dar. In jedem Fall verpflichten sich der KUNDE sowie sein gesetzlicher Vertreter gegenüber DCL persönlich, gesamtschuldnerisch und unteilbar zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen. Zur Sicherung der aufgrund dieses Vertrags geschuldeten Beträge stellt der KUNDE DCL die im Kartenantrag genannte Garantie zur Verfügung. Jede Rechnung ist zu ihrem Fälligkeitsdatum zugunsten von DCL zu begleichen. DCL behält sich das Recht vor, pro Mahnung eine Mindestpauschale von 13 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 10 % pro Jahr ab dem Fälligkeitsdatum der geschuldeten Beträge zu berechnen. Eine Nichtzahlung oder verspätete Zahlung führt außerdem zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des geschuldeten Betrags, und zwar ohne vorherige Erinnerung oder Mahnung. Der Mindestbetrag der Vertragsstrafe beträgt 50 €.
6.4. E-INVOICING
DCL bietet dem KUNDEN die Möglichkeit, eine Rechnung im elektronischen Format (PDF) per E-Mail an eine vom KUNDEN gewählte E-Mail-Adresse zu erhalten. DCL haftet in keiner Weise bei technischen Problemen oder vorübergehender Nichtverfügbarkeit des E-Invoicing-Dienstes sowie bei dadurch verursachten Schäden oder Verzögerungen. Der KUNDE kann den E-Invoicing-Dienst jederzeit kündigen. In diesem Fall wird DCL schnellstmöglich wieder auf die Ausstellung von Rechnungen in Papierform umstellen. DCL behält sich das Recht vor, dem Kunden die durch die Ausstellung und den Versand von Rechnungen in Papierform entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Um E-Invoicing nutzen zu können, muss der KUNDE Inhaber eines vollständigen Kundenkontos bei DCL sein. Außerdem muss er ein Lastschriftmandat zugunsten von DCL erteilt und die allgemeinen Beitrittsbedingungen akzeptiert haben. Der KUNDE bleibt selbst für die korrekte Erfassung seiner Rechnungsdaten verantwortlich.
ARTIKEL 7 – DAUER
Der vorliegende Beitrittsantrag tritt am Datum der Mitteilung seiner Annahme durch DCL in Kraft, und zwar auf unbestimmte Dauer. Jede Partei kann ihn kündigen, sofern sie die andere Partei acht Tage im Voraus per Einschreiben darüber informiert. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung kann DCL diesen Vertrag von Rechts wegen und ohne Vorankündigung oder gerichtliche Formalität kündigen, unbeschadet aller weiteren Maßnahmen, insbesondere der Eintreibung des geschuldeten Betrags zuzüglich 10 % Verzugszinsen pro Jahr und der durch die verspätete Zahlung entstandenen Kosten gemäß Artikel 6.3. DCL behält sich außerdem das Recht vor, die Karten jederzeit endgültig oder vorübergehend zu sperren, ohne den KUNDEN vorher darüber zu informieren. Die Kündigung des Vertrags aus welchem Grund auch immer verpflichtet den KUNDEN sowie seinen gesetzlichen Vertreter, die Karten an DCL zurückzugeben, und untersagt ihnen deren Nutzung. Sollte der Inhaber die Karten nach Kündigung des Vertrags weiterhin verwenden, setzt er sich den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen sowie den vertraglichen Bedingungen gemäß Artikel 6.3 aus. Bei schwerwiegenden Versorgungsschwierigkeiten der Tankstellen unseres Netzwerks kann DCL die Kraftstofflieferungen begrenzen, ohne dass der KUNDE daraus Reklamationen und/oder eine Entschädigung ableiten kann. Darüber hinaus kann DCL nicht für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die durch unsachgemäße Handhabung der Karten, durch einen Ausfall des Kartenlesegeräts oder durch eine Fehlfunktion einer Karte entstehen.
ARTIKEL 8 – DATEN DES KUNDEN
DCL ist ausdrücklich berechtigt, externe Dienste und Partner, die mit der Annahme oder Herstellung der Karten beauftragt sind, über jede Kartenbestellung und jede Kartensperrung zu informieren. Der KUNDE hat jederzeit das Recht, durch schriftlichen Antrag Einsicht in die bei DCL zu Rechnungszwecken gespeicherten Daten seines Unternehmens zu verlangen.
ARTIKEL 9 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Erfüllungsort der Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von DCL. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und/oder Ausführung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Bezirke Diekirch und Luxemburg-Stadt. DCL behält sich jedoch das Recht vor, den KUNDEN vor den Gerichten seines Aufenthaltsorts zu verklagen.
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